Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 19a

§ 19a – Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, normal normal Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. normal normal normal arabic (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. In den Fällen des § 6a des Zweiten Buches ist abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale Träger zuständig.

Kurz erklärt

  • Es gibt Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts.
  • Zuständig für diese Leistungen sind die Agenturen für Arbeit und andere Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
  • Auch kreisfreie Städte und Kreise können zuständig sein, wenn nicht anders durch Landesrecht geregelt.
  • In bestimmten Fällen (§ 6a des Zweiten Buches) ist ein kommunaler Träger zuständig.
  • Die Regelungen gelten im Rahmen des Rechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende.